ÖSYC - Österreichischer Hochsee Yachtclub
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ÖSYC Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung für alle Mitglieder 

Alle ordentlichen Mitglieder, Anschlussmitglieder und Jugendmitglieder des Österreichischen Hochsee Yacht Clubs sind gegen Ansprüche aus einer gesetzlichen, privatrechtlichen Schadenersatzpflicht aus Personen- oder Sachschäden geschützt, die sich aus der der privaten Ausübung des Jacht-, Segel- und Motorbootsports ergeben. Die Pauschalversicherungssumme je Schadensereignis beträgt 2 Millionen Euro. Diese Clubleistung ist im Mitgliedsbeitrag eingeschlossen und stellt eine besonders wertvolle und anderswo nicht verfügbare Leistung speziell für unsere Mitglieder dar.

Die näheren Bedingungen für den Versicherungsschutz werden in der Folge erläutert. Nähere Auskünfte sind über das Clubsekretariat oder auch über e-Mail: recht@oesyc.at  erhältlich.  

Die beschriebene Vereinshaftpflicht-Versicherung ist in erster Linie als zusätzliches „Fangnetz" für Fälle gedacht, bei denen sich der üblicherweise für eine Jacht bestehende Versicherungsschutz oder der persönliche Haftpflicht-Versicherungsschutz aus irgendeinem Grunde als unzureichend herausstellen. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass beim Charter dem Kunden zumeist die Details über Art und Umfang  der bestehenden Versicherungen nicht bekannt sind. Obwohl wesentliche Risken der Ausübung des Segel- und Yachtsportes durch die Haftpflichtversicherung für die Clubmitglieder abgedeckt sind, empfehlen wir jedoch unseren Clubmitgliedern, den Abschluss zusätzlicher, auf den Jachttourismus und insbesondere auf das Chartern hin maßgeschneiderter Versicherungen zu überlegen. Insbesondere denken wir dabei an Skipperhaftpflicht-, Charterkautions- und Charterrücktritts- Versicherungen. Aufgeteilt auf die typische Chartercrew von sechs bis acht Personen ist der damit verbundene zusätzliche Aufwand, gemessen an den Gesamtkosten eines solchen Törns, tragbar und sollte als Entgelt für die Absicherung gegen - hoffentlich nicht eintretende - Störfälle verstanden werden. 

Wer ist versichert?

Versichert sind alle ordentlichen Mitglieder, Anschlussmitglieder und Jugendmitglieder des  ÖSYC. Nicht versichert sind sonstige Personen, auch wenn sie z.B. Mitglieder einer Bootscrew sind, bei welcher der Skipper bzw. andere Crewmitglieder unserem Club angehören und deshalb unter die Versicherung fallen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Skipper-Haftpflichtversicherung, die auch die gesamte Besatzung einer Jacht einschließen kann.  

Was ist versichert?

Es handelt sich um eine Haftpflichtversicherung, durch die ein Clubmitglied bis zur Höhe der Versicherungssumme geschützt wird, - wenn gegen ihn Ansprüche aus einer gesetzlichen privatrechtlichen Schadenersatzpflicht aus Personen- oder Sachschäden erhoben werden, - die im Rahmen des Vereins entstanden sind und -  in den örtlichen Geltungsbereich des Versicherungsvertrages fallen. Eingeschlossen sind auch derartige Schadenersatzverpflichtungen von Clubmitgliedern untereinander. Eingeschlossen sind auch Kosten, die zur Abwehr einer behaupteten Schadenersatzverpflichtung aufgewendet werden, der Ersatz von Rettungskosten und auch die Kosten einer von der Versicherungsanstalt betriebenen Verteidigung in einem Strafverfahren.  

Was ist nicht versichert?         

  • Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen, also z.B. von Ausrüstungsgegenständen an Bord einer Jacht.
  • Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an gemieteten, gepachteten, geleasten oder entliehenen Sachen, also z.B. aus Schäden an der eigenen bzw. einer gecharterten  Jacht - dies wäre Gegenstand einer Kaskoversicherung.
  • Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an beweglichen Sachen, die durch deren Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen.
  • Schadenersatzverpflichtungen aus verursachten Umweltschäden, also z.B. Gewässerverunreinigung.
  • Schadenersatzverpflichtungen aus rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführten Schäden oder aus Handlungen, bei denen der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste.
  • Schadenersatzverpflichtungen gegenüber Angehörigen (Ehegatte/Lebensgefährte, Eltern, Kinder, Enkelkinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister).
  • Schadenersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit Gewalthandlungen von oder gegen Staaten, Terrorismus, Kundgebungen, anlässlich von Streiks u. dgl.
  • Schadenersatzverpflichtungen ohne Zusammenhang mit einem Personen- oder Sachschaden (reine Vermögensschäden).   

Höhe des Versicherungsschutzes?

Die Versicherungssumme pro Schadensereignis ist mit 2 Millionen EUR begrenzt. 

Was bedeutet die Wortfolge "im Rahmen des Vereins"?

Hierunter zu verstehen sind Schadenersatzverpflichtungen aus:

  • der Verwendung von Räumlichkeiten, Geräten, Einrichtungen für die statutengemäßen Vereinszwecke, also z. B. bei Veranstaltungen von Regionalgruppen.
  • der Durchführung von Vereinsveranstaltungen.
  • der privaten Ausübung des Jacht- Segel- und Motorbootsports mit Segel- oder Motorjachten (Segel- und Motorbooten) durch ein Clubmitglied unabhängig davon, ob im Rahmen oder außerhalb einer Vereinsveranstaltung.

Ferner Schadenersatzverpflichtungen aller Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten:

  • im Verein;
  • bei Veranstaltungen des Vereins;
  • außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins. 

Der örtliche Geltungsbereich der  Versicherung bezieht sich auf:

-Europa und die Mittelmeer-Anliegerstaaten außerhalb Europas, nicht jedoch auf Island, Grönland, Spitzbergen und die Azoren;

-die Kanarischen Inseln und Madeira;

-die außerhalb des Hoheitsgebietes eines Staates liegenden europäischen Meere (Nordsee, Ostsee, das gesamte Mittelmeer);

-den Atlantischen Ozean in einem 200 Seemeilen breiten der europäischen Küste vorgelagerten Streifen.

kein Versicherungsschutz besteht für alle übrigen Länder und Meere, somit insbesondere nicht für die Karibik. 
Pflichten des Versicherten

  • Die Versicherungsanstalt ist umgehend vom Eintritt des Schadensfalles, Geltendmachung von Schadenersatzforderungen durch Dritte und von getroffenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung zu informieren.
  • Der Versicherte hat alles ihm Zumutbare zur Schadensaufklärung und Schadensminderung zu unternehmen.
  • Der Versicherte darf ohne Zustimmung des Versicherers Schadenersatzansprüche Dritter nicht anerkennen oder befriedigen.
  • Der Versicherungsanstalt ist Einsicht in alle verlangten Unterlagen zwecks Überprüfung der vom Versicherten gemachten Angaben zu gewähren. Schuldhaft unrichtig gemachte Angaben bewirken Leistungsfreiheit der Versicherungsanstalt.  

Dr. Rainer Schiffler

Für nähere Auskünfte sowie zur Weiterleitung von Schadensmeldungen steht die Clubzentrale des ÖSYC, 1120 Wien, Wienerbergstr. 16-20/14/2, gerne zur Verfügung (e-Mail: sekretariat@oesyc.at; recht@oesyc.at ).

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