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Skipperhaftpflichtversicherung

Zur Absicherung der Haftung als Schiffsführer
von Dr. Rainer Schiffler

Charterer und Schiffsführer müssen unbedingt wissen, was nicht versichert ist!  
Über die gängigen Versicherungsausschlüsse hinaus sind meist auch Unfall, Krankheit, Gepäck, Folgeschäden, Rechtsschutz nicht versichert. Wichtig ist die Kenntnis der Details von Ausschlüssen bei der Kaskoversicherung wie etwa: unbemanntes/unversorgtes Zurücklassen der Yacht außerhalb gesicherter Häfen und anderer, auch fahrlässig möglicher Obliegenheitsverletzungen, die zu vermeiden sind. Nur dann weiß man, mit welcher Skipper-Privatversicherung Selbstvorsorge getroffen werden kann!

Eine umfassende Skipperhaftpflichtversicherung, die auch die Crew untereinander versichert, ist ein absolutes Muss!
Die Deckungssumme sollte zumindest 4 Millionen EUR betragen! Dies deshalb, weil der Schiffsführer persönlich in unbeschränkter Höhe mit seinem gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen und Einkommen für alle fahrlässig verursachten Schäden einstehen muss. Der Tod oder die Invalidität eines Vaters von mehreren Kindern können sonst die wirtschaftliche Existenz des Schuldigen vernichten!

Hinweise zur Haftpflichtversicherung für Skipper

Allgemeines
Jeder, der einen Schaden verursacht, ist nach unserem Rechtssystem, wo meist auch ein Verschulden erforderlich ist, schadenersatzpflichtig. Generell haftet der Schädiger mit seinem gesamten (derzeitigen und künftigen) Einkommen und Vermögen in unbeschränkter Höhe.
Das kann bei einem „größeren“ Schadensereignis die wirtschaftliche Existenz vernichten. Dagegen kann sich aber ein Yachteigner durch Abschluss einer ausreichenden Yacht-Haftpflichtversicherung für den Bootsbereich absichern, die auch dem Skipper zugute kommt.

Warum ist sie notwendig?
Das tatsächliche Vorhandensein einer gültigen und ausreichenden Yacht-Haftpflichtversicherung ist durch den Skipper bei bekanntem Eigner relativ  leicht zu klären.
Diese Frage kann aber für einen Charterskipper, der ja eine fremde Yacht eines unbekannten Eigners chartert, zur Krux werden. Wie will er von Österreich aus im Ausland überprüfen, ob die Charteryacht überhaupt - und wenn ja, ausreichend - haftpflichtversichert ist und auch die Versicherungsprämie voll bezahlt wurde?
Die Vertröstungen beim Charterabschluss sind meist die gleichen „Alles ist korrekt versichert und in bester Ordnung“ oder „Unten“ können Sie ja in die Originale einsehen. Wer aber wird bei Urlaubsbeginn in der Sommerhitze mit quengelnder Crew einen vertragskundigen Dolmetsch auftreiben und fremdsprachige Dokumente  studieren?
 

Kaum bekannt ist überdies, dass in vielen Ländern beim Charter überhaupt keine gesetzliche Yacht-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist. Wenn doch, sind oft die verlangten Deckungssummen viel zu gering. Achtung: ist der eingetretene Schaden höher als die Deckungssumme der Versicherung, zahlen Sie den ganzen Rest aus eigener Tasche!
In unserem „Hauptrevier“ in Kroatien ist die gesetzliche Deckungssumme für Personen und Sachschäden nur 1,4 Mio. Kuna (entspricht 0,2 Mio. Euro). In manchen Versicherungsverträgen wird sogar die Deckungssumme, wie bei Lloyds üblich, mit dem Wert des Schiffes beschränkt.
Und wer kennt schon diese und die übrigen anderen gesetzlichen Bestimmungen, zumal in den verschiedenen fremden Ländern? Wenn es hart auf hart geht, gelten dann nur die dortigen Gesetze und die Originalvertragstexte und nicht die Ihnen hier vorgelegten „Privatübersetzungen“.
Diese Probleme werden aber bei Charter-Vertragsabschluß gerne heruntergespielt: „Was soll denn gerade Ihnen schon passieren? Unsere Kulanz ist seit langem bekannt! Wir helfen selbstverständlich gern!“
Womit? Mit nichts, wenn Sie wirklich Geld für eine Schadenersatzleistung im Ausland sehen wollen!
Auf Grund dieser großen und schier unübersehbaren Risken und Ungereimtheiten, wird daher für Charterskipper eine eigene inländische Skipper- Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme um die  4 Mill. Euro empfohlen, die zumindest auch das Haftungsrisiko des Skippers gegen Ansprüche der Crew abdeckt.

 

Versicherungsangebote
Skipper-Haftpflichtversicherungen werden in Österreich von mehreren Versicherungen angeboten. Eine Versicherungsagentur deckt überdies auch die Haftungsansprüche des Yachteigners für Schäden an der gecharterten Yacht, die infolge „grober Fahrlässigkeit“ beim Betrieb entstanden sind.
Skipper- Haftpflichtversicherungen werden meist als genormte Individualversicherungen, Bündelversicherungen und Versicherungen mit Zahlscheinpolizzen angeboten. Bei Individualverträgen, die meist eine längere Laufzeit haben, kann oft auch aus mehreren Varianten gewählt werden.
Bei einzelnen Skipper-Haftpflichtversicherungen, die meist etwas „billiger“ angeboten werden, müssen aber die Höhen der Deckungssummen überprüft werden, ob sie tatsächlich ausreichend sind.
Nur bei einigen Versicherungsagenturen, die Individualverträge anbieten, können über das Übliche hinaus, auf Wunsch auch spezielle „Sondervereinbarungen“ zusätzlich abgeschlossen werden.
Wichtig erscheint der Hinweis, dass sich die gängigen Angebote der Skipper- Haftpflichtversicherung nur auf Skipper von Charteryachten beziehen. Yachteigner, die als Skipper mit Freunden unentgeltlich unterwegs sind, sind dabei als Skipper nicht versichert!

Ergänzende Versicherungen
Auch zur internen Absicherung des Skippers ist eine Yacht – Insassen – Unfallversicherung (Kollektivunfallversicherung) günstig. Sie deckt Unfälle, die sämtliche berechtigte Insassen beim Betrieb der versicherten Yacht erleiden und zwar ohne Rücksicht auf eigenes oder fremdes Verschulden. Sie wird meist vom Yachteigner abgeschlossen.
 

Überdies kann auch für den Skipper mit einer „verbesserten“ Haftpflichtversicherung einiges gewonnen werden. Leider weiß kaum ein Yachteigner, dass bei seiner Yacht – Haftpflichtversicherung meist ein genereller Haftungsausschluss für Schäden besteht, die einander Crewmitglieder oder die der Skipper einem Crewmitglied, oder umgekehrt, zufügen. Dies wird versicherungsseitig damit gerechtfertigt, dass diese Personengruppe als „Gefahrengemeinschaft“ und „Gemeinsam Versicherte“ gilt. Dieser spezielle Deckungsausschluss sollte bei der einen oder anderen Individualversicherung durch einen speziell vereinbarten „Zusatz“ mitversichert werden können.

Besonderheiten der Skipper- Haftpflichtversicherung beim „Privat – Charter“
Leider ist bei unseren gängigen Versicherungsagenturen die Rechtsfrage, ob und in wie weit auch die Skipper der „nicht offiziell gecharterten Yachten“ Deckungsschutz genießen, nicht einheitlich geregelt.
Daher ist knapp zusammengefasst für den Skipper dieser (geliehenen, privat vercharterten oder gegen Unkostenbeitrag überlassenen) Yachten Nachfolgendes besonders zu beachten:
Erstens ist generell abzuklären, ob für „privat gecharterte“ Yachten überhaupt  und wenn ja, welcher Deckungsschutz geleistet wird.
Bei Bestehen eines Versicherungsschutzes verlangen meist aber die Versicherungsagenturen, die dieses Zusatzrisiko überhaupt mitversichern, dass „private Charterverträge“, die die gängigen Punkte der offiziellen Charterverträge beinhalten müssen, abgeschlossen werden.
Diese werden bei Vertragsabschluß leider nicht kontrolliert, wodurch niemand weiß, ob diese „Privatcharterverträge“ so richtig und ausreichend sind. Nur im Schadensfall muss der „Privatchartervertrag“ vorgelegt werden und erst dann wird  versicherungsintern entschieden, ob er richtig und ausreichend ist. Die Skipper befinden sich dabei in einer heiklen Grauzone. Dagegen kann sich aber der Skipper vor Abschluss seiner Skipper- Haftpflichtversicherung absichern, indem er den „Privatchartervertrag“ vorher bei der Versicherungsagentur einreicht und um eine schriftliche Deckungserklärung ersucht.

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