ÖSYC - Österreichischer Hochsee Yachtclub
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Achtung auf das Kleingedruckte in den Charterverträgen!

Auf Kleingedrucktes achten!
von Dr. Rainer Schiffler

Der Österreichische Hochsee Yacht Club setzt sich seit vielen Jahren mit Fragen auseinander, die das Chartern betreffen. Nicht zuletzt deshalb, weil mehr als 80 Prozent unserer Mitglieder regelmäßige Charterkunden sind, werden die in Österreich angebotenen Charterverträge vom Rechtsreferat gesammelt und analysiert. Als ein Ergebnis dieser Analysen ist festzustellen, dass immer wieder ein besonders günstiger Charterpreis durch ein hohes Risiko hinsichtlich der übrigen Charterbedingungen erkauft wird.  Dieses Risiko lässt sich jedoch häufig vermeiden oder zumindest verringern!

Das Kleingedruckte im Chartervertrag

Nach genauer Durchsicht der meist zahlreichen Angebote bleiben oft nur wenige konkret interessante Offerte  über. Jetzt kommt auf die „Möchtebaldurlauber“ die lästige Arbeit der Überprüfung der Details der Charterbedingungen zu.

Bitte unterschreiben Sie in der Euphorie der baldigen Törngenüsse oder aus Bequemlichkeit nicht alles unüberprüft! Sie akzeptieren damit auch alles was Sie gar nicht gelesen haben! Der Teufel wohnt bekanntlich im Kleingedruckten! Der hiezu gefundene Spitzenreiter: ein A4 Blatt mit über 90 Zeilen und Kleinbuchstaben in der Größe von 1 mm.

Man darf sich beim Abschluss des Vertrages auch nicht unter Zeitdruck setzen lassen. Etwa dadurch, dass womöglich ein bereits vorgemerkter Interessent einem gerade dieses „Wunderschiff“ sonst vor der Nase wegschnappen könnte.

Achtung: Der vorgedruckte Chartervertrag ist nur ein Vertragsvorschlagder Gegenseite. Machen Sie ihn mit Ihren Streichungen und Änderungen zu Ihrem Individualvertrag, der in Original und Kopie gleich sein muss!

Das sollten Sie jedenfalls tun:
Unverständliche, kryptische oder einander widersprechende Passagen:
Wegstreichen was nicht verständlich ist und allenfalls Ihre Wünsche hinzufügen, wenn dafür überhaupt genug Platz gelassen wurde; andernfalls diese Bedingungen mit Zeilenabstand umschreiben lassen.
 
nicht erwünschte Bedingungen:
gleich ganz streichen.

miserable Übersetzungen:
Einen besser übersetzten Text bzw. den Originaltext verlangen, da beim ausländischen Gericht nur der Sinn des Textes im Original der Landessprache gilt.
Ein Beispiel: „Vermögensverlust: die Fa. XY trägt keine Verantwortung für den Vermögensverlust (im Boot, Fahrzeug oder Büro der Firma XY) des Pächters oder einer anderen Person der Besatzung.“

Mehrdeutige Regelungen:                                                                                           Aufklärung verlangen, und eine klare Regelung hinschreiben oder den Text streichen.

Beispiel: „Alle Streitfälle zwischen Charterer und Veranstalter (gemeint Vercharterer) sind direkt zwischen diesen Vertragspartnern zu regeln. Zuständig sind ......Schlichtungsstellen und Gerichte am Sitz des Veranstalters. Für alle Streitfälle die nicht vor Ort geklärt werden können, gelten österreichisches Recht und Gerichtsstand ...als vereinbart“.
Fazit: Da wäre unbedingt der erste Satz zu streichen; möglicherweise wurde im zweiten Satz nur auf das (meist problemlose) Rechtsverhältnis Charterer und Agentur hingewiesen, was aber dann sehr verklausuliert wäre – und warum das so?

Insolvenz der Agentur und / oder des Vercharterers:
Wenn das Chartergeld bereits überwiesen wurde, tritt das Problem in vollem Umfang auf.
Dagegen werden „erweiterte Sicherungsscheine“ angeboten, die aber ausdrücklich nicht nur das Insolvenzrisiko der Agentur, sondern auch das Risiko des Vercharterers vor Ort umfassen müssen.
Achtung: Die Absicherung von Zahlungen der Charterkunden ist fast immer unzureichend! Für Reisebüros gibt es bereits deutlich bessere Lösungen.
 
Kaution für Kaskoschäden:
Einzelne Vercharterer verlangen unangemessen hohe Kautionen von mehreren tausend EUR! Offensichtlich besteht ein hoher Selbstbehalt bei der Kaskoversicherung der Yachten. Besonders für diesen Fall ist eine Charterkautionsversicherung sinnvoll. Die Kosten dafür wären bei einem Kostenvergleich mit zu berücksichtigen.

Stornogebühren:
Nach Staffelung vorher, wird bei Kundenstorno meist ab 4 bis 6 Wochen vor Törnbeginn bereits 100% der Chartersumme einbehalten. Das ist sehr viel, denn der Vercharterer erspart sich einiges an Bootsabnützung, Übergabekosten, Wäsche etc. Auch wenn vom Vercharterer eine andere Crew als  Ersatz gefunden wird, werden trotzdem kräftige „Bearbeitungsgebühren“ in Rechnung gestellt.
Dagegen kann man eine Charter-Rücktrittskostenversicherung abschließen, die oft auch das Flugkosten- und Skipperrisiko einschließt.

Haftungsansprüche gegen den Vercharterer:
Da ist meist normiert, dass der Vercharterer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und nur bis zur Höhe der vertraglichen Chartersumme haftet und dass er nicht für Schäden eintreten muss, die infolge fehlerhaften, ungenauen, veränderten.... nautischen Hilfsmaterials (Kompass, Funkpeiler, Seekarten, Handbücher etc.) entstehen das er zur Verfügung stellt.
Dieser Passus wäre ersatzlos zu streichen, weil er den Charterkunden übermäßig benachteiligt.

Chartervertragsunterschrift auch des Schiffsführers:
Das ist üblich, weil damit der Schiffsführer die ihn betreffenden Pflichten aus dem Chartervertrag zur Kenntnis nimmt. Darüber hinausgehende Verpflichtungen des Schiffsführers wären abzulehnen, wenn er nicht auch der Charterkunde ist.

Gesamthaftung der Chartercrew:
Bei einigen Anbietern gibt es folgende Klausel: “Der Charterer erklärt durch seine Unterschrift, dass er von den Crewmitgliedern bevollmächtigt ist, für diese den Chartervertrag abzuschließen. Für sämtliche Verpflichtungen des Charterers aus diesem Vertrag haftet die gesamte Crew gesamtschuldnerisch.“ Dieser Passus wäre sofort zu streichen, weil die Crew nicht für ein Verschulden des Charterkunden oder des Schiffsführers haften kann!

Haftung für verspätete Rückgabe der Yacht durch den Charterer:
Oft sind 2% des Wochencharterpreises pro Versäumungsstunde (bis zum Halbtag), bei tagelangen Verspätungen meist die doppelten täglichen Chartergebühren zu zahlen. Überdies besteht unbeschränkte Haftung des Charterers für alle Folgeschäden.
Zumindest sollte folgender Satz eingefügt werden: „Gilt nicht für unverschuldete Verspätungen.“ 

Revierbeschränkungen:
Mit einer geringen Chartergebührenerhöhung (wegen des angeblich höheren Risikos) ist bei Bedarf dieses Problem meist gelöst.

Keine Vorlage der Versicherungsunterlagen:
Die Versicherungsunterlagen sind Bestandteil des Chartervertrages. Charterkunden sollten darüber jedenfalls bei Vertragsabschluss informiert sein (!) und sich nicht vertrösten lassen mit der Standardfloskel: „Unten ist ohnehin alles da und einsehbar“. Wer will und kann schon bei der üblichen knappen Zeit für die Schiffsübergabe, in der Hitze und bei quengelnder Crew Rechtsfragen prüfen?
Bei Unklarheiten gehen Sie zu einem anderen, besserem Anbieter, der auf Anfrage alles rasch übermittelt. Kundenfreundliche Firmen bieten das von sich aus an.

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