Tips für Charterer
von Dr. Rainer Schiffler
Vielfach tauchen Schwierigkeiten beim Chartern erst auf, wenn sich die Crew bereits im Ausland befindet und die gecharterte Yacht nicht oder nicht im versprochenen Zustand verfügbar ist. Manchmal gibt es auch Beschädigungen, die von der Crew verursacht wurden. Für viele dieser hoffentlich nie auftauchenden Probleme gibt es im Kleingedruckten der Charterverträge klare Regelungen. Auch wenn Ärger aufkommt, weil einige Passagen der gängigen Charterverträge Charterkunden in unfairer Weise benachteiligen, so sollte jeder Schiffsführer den Chartervertrag und die Versicherungsbedingungen für die Yacht genau durchlesen. Viele anfallende Schwierigkeiten lassen sich durch die rechtzeitige Befassung mit dem Kleingedruckten in den Charterverträgen vermeiden oder mit relativ geringem Ärger beseitigen.
Die folgenden Empfehlungen ergeben sich aus einer Analyse von über 30 in Österreich angebotenen Charterverträgen
Die gebuchte Yacht ist noch nicht da:
Meistens muss man pro Charterwoche einen Tag zuwarten, bevor man den Rücktritt vom Chartervertrag erklären kann. Nicht ersetzt werden einem aber die eigenen Folgeschäden wie die zusätzlichen Kosten für ein Hotel und die vorzeitige Rückreise oder der Ärger über den verpatzten Urlaub.
Eine angebotene, passende Ersatzyacht ist anzunehmen.
Eine andere als die gebuchte Yacht wird bereitgestellt:
Da diese oft eine andere Type, weniger zweckdienlich, kleiner, älter, schäbiger etc. sein kann, >sollte man darauf bestehen, das gebuchte Schiff zu erhalten und allenfalls ein passenderes Ersatzschiff anfordern oder sich gegen Preisminderung mit der angebotenen Yacht abfinden.
Wenn der Törnzweck (z. B. Regatta auf typengleichen Yachten) unmöglich gemacht wird, ist der Rücktritt vom Vertrag gerechtfertigt.
Festgestellte Beschädigungen bzw. Geräteausfälle bei der Übernahme:
Im Übernahmeprotokoll vermerken, unterschreiben lassen und sofortige Reparatur verlangen.
Bei Beschädigung vorgeschriebener Ausstattung und Sicherheitsmängeln allenfalls Ersatzyacht verlangen, bzw. letztlich vom Vertrag zurücktreten.
Festgestellte Fehlbestände bei der Yachtübernahme:
Im Übernahmeprotokoll vermerken und sofort Ergänzung verlangen. Keinesfalls mit dem „Argument“ abspeisen lassen, „diese Notraketen oder Rettungsmittel seien in diesem Land/Revier gar nicht nötig und somit auch nicht da“.
Bei verbleibenden relevanten Sicherheitsmängeln die Yacht nicht übernehmen, da dem Schiffsführer bei einem Unfall sonst „grobe Fahrlässigkeit“ angelastet werden könnte.
totaler Yachtausfall beim Törn:
Bei nicht selbst verursachten Großschäden gemeinsam mit dem Vercharterer die Reparaturmöglichkeiten und die Reparaturdauer klären. Dann entscheiden, ob man die Reparaturen abwarten kann und will. Besser gleich eine Ersatzyacht anfordern oder den Törn abbrechen und anteiliges Restgeld zurückverlangen.
Achtung: vor einem sogenannten „Kulanzangebot“ des Vercharterers, bei dem ein Ersatzschiff eines anderen Charterunternehmens für die Resttage zur Verfügung gestellt wird. Sofort klarstellen, wer das bezahlt, ob ein Aufpreis verlangt wird und ob auch ein nötiger neuer Chartervertrag ausgestellt wird. Nicht über den Tisch ziehen lassen, denn wenn etwas passiert, bleibt der Charterkunde allein über!
Sonstige Schäden beim Törn:
Meist dürfen kleine Schäden bis € 250,-- ohne vorherige Rückfrage repariert werden.
Kostenersatz erfolgt aber nur gegen Rechnungslegung! Größere Reparaturen dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis des Vercharterers und sollten nur auf dessen Rechnung, durchgeführt werden.
Achtung: Es kann aber fast jede Reparaturkostenerstattung mit dem einfachen Argument verweigert werden, der Schaden sei auf einen „Bedienungsfehler“ zurückzuführen! Die erlegte Kaution wird dann meist auch noch einbehalten.
Daher, außer Kleinbeträgen, nichts vorfinanzieren und keine Reparaturaufträge erteilen und/oder unterschreiben.